Mir gefällt der breite rote Streifen hinten überhaupt nicht und das Mittelteil soll daher foliert werden. Jetzt würde mich aber vorab doch die rechtliche Seite interessieren, da ich auf keinen Fall meinen Versicherungsschutz riskieren möchte. Der Blick in die stvzo hat leider auch nicht wirklich weiter geholfen. Dort ist unter §53 (4) zu finden:
Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Ansonsten nur noch Angaben zur Position.
Und jetzt? Sind in den Rückleuchten auch noch Rückstrahler? Ansonsten wäre diese Vorgabe ja serienmäßig gar nicht erfüllt, denn es ist ja eigentlich nur Einer...
Außer, dass Mittelteil ist ein reines Deko-Element. Dafür spricht für mich, dass auf den beiden Seitenteilen das Prükennzeichen E26 und einige andere Buchstaben zu finden sind, auf dem Mittelteil aber gar nichts.
Eigentlich hatte ich erwartet, in der stvzo Vogaben zur Mindestgröße zu finden, aber Fehlanzeige. Soweit dürfte ja eigentlich nichts gegen das Folieren des Mittelteils sprechen.
Dann gäbe es aber natürlich noch die Grundregel "das Abändern von bauartbedingten Teilen ist nicht zulässig" oder so ähnlich. Also auf Deutsch man darf kein Teil mit Prüfkennzeichen in irgend einer Weise verändern. Aber eigentlich kann der Mittelteil ja gar nicht zu den geprüften Rückstrahlern gehören, denn sonst wäre es ja nur Einer und das E-Zeichen wäre nicht nur auf den beiden Außenteilen...
Zufällig jemand wirklich Ahnung von dem Thema?
Viele Grüße
Christoph