@ngolwe hatte mir TÜV Fragen gestellt und mich auf einen Auszug aus einem „Verkehrsblatt“ unserer Regierung hingewiesen.
Demnach müssten alle erteilten Klappenanlagen illegal werden und dessen EWG zurückgezogen werden und vorhanden TÜV Gutachten dürften nicht mehr akzeptiert werden.
Oder ist unter dem Beamtendeutsch etwas anderes zu verstehen?
Das folgende steht im: 0518-Maerz-2018.pdf
Auf Seite 215 (Zahl steht oben in der Mitte).
ZitatÄnderungen an Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO auch in Verbindung mit § 21 StVZO mit veränderten Steuerungen von Klappen-Schalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren, welche höhere Geräuschpegel erzeugen, widersprechen dem § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Dies ist auch dann der Fall, wenn die zugrunde liegenden harmonisierten Vorschriften deren Einfluss nicht bewerten würden.
Veränderte Steuerungen von serienmäßig verbauten Klappen-Schalldämpferanlagen/Soundgeneratoren sind nur dann im Sinne der StVZO als zulässig anzusehen,wenn die Fahrzeuge nach der Umrüstung unter allen realen Betriebszuständen nicht lauter als im serienmäßigen und dem in der Betriebserlaubnis überprüften Zustand sind. Bestehende Teilegutachten zur genannten Thematik, welche die nachfolgend aufgeführten Anforderungen nicht berücksichtigen, sind zukünftig im Rahmen von Änderungsabnahmen abzulehnen.
Eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappenschalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen der StVZO nur vereinbar, sofern in allen wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen (z.B. konstante Geschwindigkeit, Beschleunigung, Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestufen, Geschwindigkeitsbereichen und eventuellen Fahrmodi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahrzeugs nicht höher ist, als das Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Fahrzeugs unter identischen Bedingungen (Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung). Fahrzeuge bei denen aufgrund älterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wurden, haben im Falle der hier beschriebenen Änderungen diesen Nachweis für alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen) zu erbringen. Beim Vorhandensein unterschiedlicher Fahrmodi bilden die, der ursprünglichen Fahrzeuggenehmigung zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach der Änderung.
Der Nachweis zur Einhaltung des § 30 Abs. 1 StVZO gilt als erbracht, wenn bei den Messungen, die Geräuschemissionen des veränderten Fahrzeugs unter allen vorgenannten realen Fahrbedingungen und evtl. Einstellungen/Fahrmodi nicht höher sind als die entsprechenden Messergebnisse des serienmäßigen Fahrzeugs im typgenehmigungskonformen Fahrmodus.
Das heißt nach meinem Verständnis, das alte Fahrzeuge keinen Bestandsschutz haben und nicht nach den alten Regeln die zu Ihrem Genehmigungszeitpunkt aktuell waren geprüft werden, sondern nach den aktualisierten Bedingungen. Da nach den aktuell geltenden EU Richtlinien die Startgeschwindigkeit nicht mehr fix 50 km/h ist, kann auch mit anderen Geschwindigkeit gestartet werden und auch eine Beschleunigung vor Messbeginn ist zulässig.
Somit ist die EGO-X nach meinem Verständnis aktuell Illegal und die Klappenanlagen Hersteller und Verkäufer, die Anlagen mit TÜV/EWG verkaufen, betrügen streng genommen ihre Käufer.