Eintragung nur noch in Fahrzeugbrief?

  • Ich eröffne mal ein neues Thema, auch wenn es so ein ähnliches bereits gibt...


    Meine Mum war bei der Zulassung (ich wohne woanders, sie ist Halter) und wollte meine Fahrwerk/Spurplatten Abnahme vom TÜV in den Schein eintragen lassen.
    Nach 4h warten sagte die Dame bei der Zulassung, das würde nicht mehr in den Schein gemacht werden, sondern nur noch in den Brief. EH WHAT?? Seit wann??


    Wie kann ich in einer Kontrolle denn nachweisen, das ich alles ordnungsgemäß eingetragen habe? Den Brief führt man doch nicht im Auto mit..!?
    Das würde ja bedeuten das ich mit einem blanko Schein rumfahre, aber meine ganzen Eintragungen im Brief stehen, den nur die SKODA Bank sieht.


    Ich komme übrigens aus Hessen.

  • Also ich hab alles in den Schein eintragen lassen :D Brief wurde nicht benötigt.


    Welche Zulassungsstelle war das denn?

    VCDS und VCP im MTK, HTK & Rhein-Main Gebiet



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  • Kreis Friedberg, bzw. Büdingen


    Wann war deine letzte Eintragung?
    Die SKODA Bank schickt den Brief an die ZuSt.
    Die haben 3 Wochen Zeit zum nachtragen.


    Ich frage mich halt nur was mit dem SCHEIN ist.
    Ich brauche doch irgendeinen Nachweis im Auto?

  • Mahlzeit.


    Habe seinerzeit (ca. 2011/12) Felgen und Fahrwerk bei der DEKRA in WI abnehmen lassen. Habe dazu je ein DIN A4 Blatt mit dem Eintragungstext bekommen, verbunden mit dem Hinweis, das diese Sachen nicht zwingend in den Fzg.schein zu übertragen sind. Es reicht, diese Schreiben im Auto mitzuführen, ähnlich dem TÜV-Bericht. Sollte man zukünftig zur Zulassungstelle gehen, könnte man die Eintragungen nachholen lassen. Von einer Eintragung in den Brief war da nie die Rede. Ich halte die Aussage der Zulassungsstellen-Fachkraft schlichtweg für falsch. Was sollen diese Angaben im Brief bringen?!

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  • 2011/12 ist schon ne Weile her Tankkiller. Deine Sachen waren vermutlich §19 Abnahme, wo man die nur bei Gelegenheit eintragen lässt. Ich habe Pfingstfreitag Felgen, Federn und Platten (§21 Abnahme) eintragen lassen. Und das wird nur noch in den Schein eingetragen. Der Brief wird nicht mehr benötigt. ( in Thüringen) Ich hatte eine Woche vorher auch schon nachgefragt, weil ich den Brief von der Bank beantragen wollte und da sagte man mir schon, dass der Brief nicht nötig ist. In BaWü brauch man wohl die Genehmigung der Bank aber nicht unbedingt den Brief. Vermutlich hat die Frau bei der Zulassungsstelle Brief und Schein verwechselt. Denn wie du schon richtig bemerkt hast, hast du ja nur den Schein im Auto als Nachweis für die ordnungsgemäße Eintragung. Ich würde mich mal richtig beschweren bei der Zulassungsstelle.

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  • Nein SIe hat nichts verwechselt. Sie sagte ja, das war einmal früher so.
    Ausserdem hat meine liebe Mama ja 4h da rum gehockt. Eigentlich für nix.
    Die SKODA Bank hatte auch anstandslos den Brief zur Zulassung geschickt.
    Scheint also ein übliches Prozedere zu sein.


    Und das mit "nicht zwingend" war mir auch vor vielen Jahren so bekannt.
    Auch das ist nicht mehr richtig. Scheinbar jetzt sogar komplett anders...

  • Ich auch letztens nur in den Schein. War ne 21er Eintragung. Ganz am Anfang hab ich den Brief benötigt da wurde ein Buchstabe geändert damit man weis das was verändert wurde.



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  • In der Schweiz gibt es zum Glück keinen Brief der bei einer Bank liegt da es hier nur Ein Dokument zum Fahrzeug gibt.
    Da steht dann, so lang die Bank nicht voll umfänglich befriedigt wurde, nur ein Satz drin das man das Fahrzeug nicht weiter verkaufen darf. Dieser Eintrag wird dann nach der Erledigung gelöscht.


    Nur als Info. Bin dann hier wieder weg :00002178:

  • Ich habe letztes Jahr an meinem Golf Federn und Felgen eintragen lassen. Der Herr vom TÜV hat mir auch diese Ausdrucke mitgegeben und gesagt bei der nächsten Gelegenheit z.b Besuch bei der Zulassungsstelle einfach eintragen lassen.


    Ich Habs gern ordentlich und bin direkt zur Zulassungsstelle und hab dann auch nicht schlecht gestaunt als die Frau den Fahrzeugbrief von mir wollte.


    So wie @nicman0 schon gesagt hat wird ein Vermerk (Buchstabe geändert) im Brief gemacht das Veränderungen am Fhz. vorgenommen wurden aber es wird ganz normal in den Schein eingetragen.

  • Ich glaube das der Brief nicht mehr benötigt wird gilt sei April. Vielleicht hat die Tante auf der Zulassungsstelle bei der Weiterbildung nicht aufgepasst oder hat den Änderungstext nicht verstanden.

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  • Hier mal der Gesetzestext. Man beachte den 1. Abschnitt:
    § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


    (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:


    1.


    Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,


    2.


    Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,


    3.


    Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,


    4.


    Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,


    5.


    Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,


    6.


    Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,


    7.


    Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,


    8.


    Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,


    9.


    Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,


    10.


    Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und


    11.


    Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.


    Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.


    (1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.


    (2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet1.


    für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,


    2.


    für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder


    3.


    für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen


    hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.


    (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich1.


    bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder


    2.


    der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen.


    Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 berichtigt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.


    (4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.


    (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungsnachweis nach § 15 vorgelegt wurde.


    (6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

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  • ich glaube das das Hauptproblem die Unwissenheit der Zulassungsstellenangestellten ist!!!
    Logisch ist eine Eintragung nur in den Brief mal definitiv nicht und mit Sicherheit auch nicht richtig!
    Am besten nimmt man beide Teile (Brief/Schein) mit und sieht was die Tante/Onkel auf der Zulassungsstelle will.
    Hier bekommst auf deine Frage eh 15 verschiedene Erfahrungen mitgeteilt und das bringt dich auch nicht weiter...

  • Ich hatte für meine 21er Eintragung auch nur den Schein gebraucht. (Thüringen)
    Der Buchstabe der bei manchen im Brief geändert werden musste, taucht bei mir im Brief nicht auf, nur im Schein welcher ja geändert wurde...

    Rs Tsi Kombi in Candy Weiß, Handschalter, Pano, Business Traveller, Challenge XL, Proaktiver Insassenschutz, Canton, Isofix

  • So, damit wir dieses Thema abhaken können, hier nun die offizielle Auflösung:


    Tatsächlich ist es so das der Brief gebraucht wird. Das rumschicken kostet 15 EUR extra.
    Dort wird ein Buchstabe von K auf E geändert und der Rest geht wie immer in den Schein.


    Denke für weitere Fragen kann man den somit doch recht gleichen Thread hier nutzen:
    §21 Abnahme vs Zulassung Feld 17


    - CLOSED - :thumbup:

  • Hm bei mir haben sie, wie im verlinkten Thread geschrieben, ein A draus gemacht. Die wissen anscheinend was sie tun xD


    Evtl kann man die Threads ja auch einfach zusammen führen.


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  • Mag durchaus stimmen. Immerhin ah es so bei mir aus, das ich erst das Fahrwerk eingetragen hatte,
    darauf dann Spurplatten getauscht hatte (weil mein Händler das vergeigt hatte) und beides vorgeführt werden musste.
    Das sowohl für meine Sommerschuhe und auch für die Winterschuhe. Eben eine Einzelabnahme je nach Kombination.
    Denn: Spurplatten auf Fahrwerk und/oder umgekehrt heben den Serienzustand an den Achsen auf.
    Nur eins von beiden am Auto hätte dann eine Eintragung nach §19 (?) nach sich gezogen und wäre sicher das A statt E (?)

  • Da scheint BaWü wohl andere Gesetze zu haben. Laut dem brauch man den Brief nur bei Änderung der Halterdaten, Änderung der Fahrzeugklasse und Änderung am Motor. Dachte zwar es ist Bundesgesetz, aber vielleicht fällt das doch in die Landesgesetzgebung.


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  • Ich habe in BaWü Landkreis LB die Einzelabnahme eintragen lassen und brauchte sehr wohl den Brief und dieser wurde auch geändert. Ich habe jetzt den alten ungültigen im auto liegen.
    Der einzige mir ersichtlich Unterschied zu Hessen, war bei mir das in Feld 17 jetzt ein A steht und in Hessen dann wohl ein E (was der Beschreibung nach mehr Sinn macht).


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