Moin,
das Thema Garantien beschäftigt immer wieder den Bundesgerichtshof, zuletzt vor einigen Wochen bei Gebrauchtwagen (Urteil vom 25.09.2013, Az. VIII 206/12).
Im Fall, der dem BGH vorlag, ließ der Kläger den Kundendienst in einer freien Werkstatt machen. Obwohl im Kleingedruckten der Garantievereinbarung die Bindung an eine Vertragswerkstatt vorgeschrieben war. Drei Monate nach dem Service blieb das Auto mit defekter Ölpumpe liegen. Die Garantieversicherung weigerte sich zu zahlen.
Begründug:
Verstoß gegen die Wartungsklausel des Garantievertrags.
Eine unwirksame Klausel, entschied der BGH, da der Kunde unangemessen benachteiligt werde. Er müsse nachweisen dürfen, dass der Schaden nichts mit der Inspektion in der freien Werkstatt zu tun habe. Eine verbraucherfreundliche Entscheidung.
Anm:
Bei Neuwagen-Garantien isr die Werkstatt-Frage bereits durch das europäische Recht geregelt. Der Kunde darf sich aussuchen, wo er sein Auto warten lässt. Nur fachgerecht muss es sein. Eine Bindung an Vertragswerkstätten darf kein Hersteller verlangen.
Quelle: ADAC
Auch ich ließ meinen RS immer in einer freien Werkstatt gem. Scheckheft warten. Bei Garantiefällen gab es nie Schwierigkeiten beim Vertragshändler.