Kündigungspassus Arbeitsvertrag

  • Ist mir klar, aber wenn eine ganze Abteilung zeitgleich kündigt, wie in meinen Fall. Und die nicht von heute auf morgen ersetzbar ist, brauch ich danach bestimmt nicht fragen.

  • Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Die gesetzlichen Verlängerungen gelten nur für den Arbeitgeber.


    Du kannst also jederzeit innerhalb von 4 Wochen kündigen.


    Wenn Du sonst noch Fragen haben solltest, wie Du das am Besten anstellst, melde Dich einfach per PN ;)

  • Ich bin kein Rechtsexperte, aber:

    Die gesetzlichen Verlängerungen gelten nur für den Arbeitgeber.


    würde ich in diesem Falle nicht sagen, denn laut

    Zitat von BGB

    §622 - (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


    Das heißt ja, wenn eine andere Vereinbarung getroffen wurde, dann sind es nicht generell die 4 Wochen für den Arbeitnehmer. Und laut seines Arbeitsvertrages:

    Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist und Festlegung der Kündigungstermine gelten auch zugunsten der Firma."


    wurde ja anscheiend etwas anderes vereinbart, in diesem Falle, dass die gesetzliche Verlängerung auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt.


    Oder seh ich das falsch?

    Gruß Hannes
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  • Ich muss mich auch hier noch einmal revidieren.


    Fuji: ja grundsätzlich hast Du recht, die Herleitung stimmt nur nicht ganz.


    Die oben zitierte Klausel ist eine sog. Gleichbehandlungsabrede. Diese ist mehrfach vom BAG anerkannt worden und für grundsätzlich zulässig erklärt worden. Auch die Argumentation mit einer überraschenden Klausel gem. 305 c I BGB ist für hinfällig erklärt worden.


    Das bedeutet, vorliegend hat der Arbeitnehmer die selben Kündigungsfristen wie der Arbeitgeber einzuhalten.


    Sorry, habe zu unüberlegt geantwortet :(