Beiträge von Mane/GR-10

    Michi
    laß uns mal treffen u.du kannst das kw3fahren.ich sage dir,du wirst zufrieden sein.:shakehand:;)
    christian
    du hast vollkommen recht,federwege sind sehr wichtig.man braucht eine golden mitte.
    das kw3 kann im tiefsten einstellbereich gefahren werden u.der komfort bleibt sowas von erhalten,da die entanschläge etwas kürzer sind u.natürlich die anpassung der druck/zugstufe.;)
    unebenheiten/bodenwellen werden komortablel ins innere weitergeben.

    glückwunsch:shakehand:
    aber ich hätte das ganze gleich mit dem gewinde gemacht u.die richtige höhe eingestellt.nun mußt du nochmals vorfahren u.alles wieder prüfen lassen.bei uns ist es im paket auch etwas günstiger....;)

    Woife

    turbo abgangsrohr ist ohne tüv
    die downpipe ist mit EG-genehmigung

    VWG5/T-DPTurboabgangsrohr inkl. Flanch und Dichtung (ohne TÜV). Ersetzt den Vorkatalysator
    VWG5/T-KATSportkatalysator mit EGZulassung, bestehend aus Turboabgangsrohr und 2 Sportkatalysatoren

    mein kw3 steht radmitte bis blechkante auf 325mm u.da schleift keine welle.nicht mal dann wenn ich auf dem salzburgring fahre.
    das soll heißen,das beim einfedern das lowtec wahrscheinlich zu weich ist.was noch sein kann,das die verkürzten gehäuse nicht ideal zu den federn passen bzw die anschraubpunkte zu den koppelstangen.denn es kann nicht sein das die einreissen!die anschraubpunkte könnten bein einfedern überfahren werden u.somit kaputt gehen.
    nicht umsonst haben namhafte fahrwerke ihren preise,da hier mehr entwicklungskosten anfallen:shakehand:

    falsch,beide sachen haben eine EG genehmigung u.darf gefahren werden,
    fals das teil eine EG od. ECE genehmigung hat und ist darin nicht ausdrücklich hin gewiesen, dass du das teil eintagen musst, kannst du es ohne bedenken anbauen! siehe weiter.....:)
    1.


    für diese Teile
    1.


    eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
    2.


    der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist


    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
    2.


    für diese Teile
    1.


    eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
    2.


    eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,


    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
    3.


    die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
    4.


    für diese Teile
    1.


    die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
    2.


    der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
    3.


    die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen


    1.


    des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
    2.


    des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5 einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt.


    (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.


    (6) Werden an Kraftfahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.


    (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.


    Also mit EG bzw. ECE Typgenehmigung für das entsprechende Bauteil, ist keine Eintragung notwendig! Es sind nur die Papiere im Fahrzeug mitzufüren und auf Verlangen vor zu zeigen!

    auch bei einer et 45 muß/sollte die kante einfach weg,da es hier sehr eng zu geht.natürlich mehr bei einer tieferlegung mit zuladung.
    christian
    darum habe ich meine ultra auch verkauft,da ich hier das kw schon auf anschlag gefahren bin u.die ultar in et35 nur geschliffen hat an der vorderachse.
    mit meinen ersatz felgen in 8,5x19 et48 war dann ruhe u.mit der jetzigen 8x19 in et50 sowieso;)

    dann darf er hinten tiefer als vorne sein!vielleicht etwas ausgleichen!:shakehand:

    Zitat von 316i-IS-Style;93457


    ist nicht immer so einfach nen bock extrem tiefer zu legen..... aufjedenfall nicht so wie in deutschland ;)

    er hat du geschrieben das es die tochter ist.........
    oder hab ich noch sand in den augen!:)
    ich würde aber mal schauen das du es im octavia forum verkaufen kannst,da die RS einen klemmdurchmesser
    von 55mm haben.oder hast du auch 50mm.......!

    genau,eine 45et u.schön tief runter damit.:shakehand:
    Uwe
    ich würde aber 4mal et 45 nehmen u.dafür hinten kleine spurplatten montieren.so kann ich die räder auch durch wechseln.;)

    @(O2-RsBerliner),

    man kann das ganze optimieren bzw das bestmögliche mit der komponente raus holen mit komplett ab turbo.
    daher mein wechsel auch zu WENDLAND.;)

    Zitat von rs200+;93208


    Abstimmen lassen sollte man die Auspuffanlage chiptechnisch aber schon. Bestes Beispiel dafür ist unser Mane. Mit ner Bastuck ab Turbo ohne Chipabstimmung ~258 PS und mit Chipabstimmung ~269PS. Bringt also schon was und sollte man nicht verschenken.

    der prüfer möchte wohl das rad neu erfinden!
    ich fahre meine autos immer zum ober chef tüv prüfer u.nicht zu seinen untertanen,da die jungs noch grün hinter den ohren sind.
    der macht mir auch jede legale einzelabnahme(da gibt es die billigen u.die wo etwas mehr kosten).
    für die 235er brauch ich weder einen angleich oder änhnliches.
    er würde mir keine 215 35 eintragen,das auch seinen grund hat.da es meines wissens keinen gibt,der die traglast erfüllt u.ablasten wäre in meinen augen blödsinn.
    für den 215er bräuchte man einen tachoangleich,wenn es einen mit der traglast gäbe oder wenn man das fahrzeug ablasten würde.
    ablasten heißt....das fahrzeug wird neu gewogen u.ein sitzplatz gestrichen.
    ab werk wird immer etwas mehr achlast als wirklich vorhanden angegeben u.das wird hier neu eingetragen.;)

    ich hab mir heuer vom 9-16mai extra urlaub genommen,um zum ring zu fahren.wollte am montag schon anreisen um selber noch auf die strecke zu fahren.
    leider hat mich mein baggerfahrer nun 3wochen versetzt,der mir den garten eben macht zum pflastern.jetzt kommt er erst nächsten donnerstag u.ich muß die woche drauf pflastern u.meinen garten anlegen.ich könnt sowas von kotzen........:cry::hammer:
    natürlich haben jetzt meine kumpels auch keine lust mehr,da wir ja selber etwas fahren wollten u.anschließend das 24sth anschauen.
    nun hängt nicht der haussegen schief,sondern der (kumpelsegen)
    da meine terasse fertig werden muß,da meine frau ihren geburtstag feiern möchte,kann ich auch nimmer schieben.
    Mike
    nun dauert es noch ein wenig,bis wir uns mal sehen:shakehand: