Erbe sein und das Erbe ausschlagen. Spezieller Fall

  • Hallo liebes Forum. Da ich ja mit der Zeit mitbekommen habe das hier einige Rechtsverdreher anwesend sind hätte ich einige besondere Fragen bezüglich Erben ( Erbrecht). Natürlich geht meine Frage auch an alle andreren User welche evtl. schon mal den Gleichen Fall bei sich hatten...


    Ich erläutere mal kurz und knapp die Situation.
    Die Mutter einer bekannten ist verstorben. Die Mutter war verheirated in zweiter Ehe. Aus der ersten Ehe gibts es auch eine Tochter, also Quasi die Stiefschwester meiner bekannten. Nun ist die Beerdigung knapp 2 Wochen vergangen und der Stress fängt an. Die Mutter hatte mit der 2ten Ehe eine Immobilie gekauft welche noch heute hoch verschuldet ist. Wie sieht jetzt die beste vorgehensweise aus. Sollte meine Bekannte das Erbe ausschlagen da sie ja weiss das große Schulden vorhanden sind. Ob es ein Testament gibt konnte noch nicht rausgefunden werden.
    Wenn es keins geben sollte muss dann überhaubt meine Bekannte das Erbe ausschlagen?


    Wie sieht die Situation mit der Stieftochter aus erster Ehe aus.? Welchen Anspruch bezüglich Erbe hat Sie.?


    Wie sieht es mit den Gütern aus ?? Werden die auch (sag ich mal) getrennt vereerbt?


    DAnn ist da noch die Frage wenn man das Erbe ausschlägt hat man ja immer noch Anspruch auf einen Pflichtteil. Aber wenn die Schulden das Kapital überwiegen wie erreichnet man dann einen Pflichtteil??


    JA ich Weiss Fragen über Fragen aber würde mich echt über eine Hilfestellung freuen..

  • Nagut aber dann eine Frage zur Frist.
    Die Frist zum Erbe ausschlagen ist ab Zeitpunkt des Todes plus 6 Woche. Richtig Oder ??


    Da stellt sich bei mir die Frage sollange man nicht weiss um was es sich bei dem Erbe handelt (kann ja Positiv oder Negativ sein) ist das ja ein bischen blöd.


    I

  • Hallo.


    Ich kann Dir (oder Deiner Bekannten) nur raten, so schnell als Möglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auf Erbrecht spezialisiert ist.


    Gruß,
    Micha68

  • Hallo,


    da ich in meiner Tätigkeit als Banker mit diesem Thema öfter in Berührung komme kann ich die vorherigen Empfehlungen einen Anwalt auzusuchen nur unterstützen. Klar gilt die 6 Wochen Frist um eine Entscheidung zu finden, aber das ist nicht so einfach.


    Auch die Banken sagen so lange keine Erblegitimation (Erbschein,Testament) vorhanden ist nicht zu den Schulden, aber auch wenn die Bankguthaben überwiegen sollte gäbe es keine Auskunft bis zur Vorlage der Erblegitimation. Also die Rechtschutzversicherung anrufen und einen Anwalt empfehlen lassen. :oberklug:

    Komm lass uns leben......

  • Mal 2, 3 Grundlagen:


    Leibliche Kinder des Erblassers - egal aus welcher Ehe oder auch nichtehelich - sind gesetzliche Erben der 1. Erbreihenfolge, sogenannte Pflichterben.


    Bei z. B. 2 leiblichen Kinder als einzige Erben der 1. Erbreihenfolge wird der Nachlaß durch 2 geteilt, auf jeden entfällt also 50 Prozent - gesetzlicher Teil. Ist kein Testament vorhanden, hat man also automatisch Anspruch auf den gesetzlichen Teil.


    Erben der 1. Erbreihenfolge schließen alle weiteren Erben ( Geschwister usw. ) aus.


    Durch testamentarische Regelung können die leiblichen Kinder auf den sog. " Pflichtteil " gesetzt werden, der ist die Hälfte des gesetzlichen Teils, also dann jeweils 25 Prozent. Die anderen 50 Prozent kann der Erblasser nach seinem Willen verteilen.


    Dieser Pflichtteil betrifft sowohl die positive Erbseite - also dass, was man bekommt - als auch die negative Erbseite, also die Schulden. Er umfasst den gesamten Nachlaß wie Immobilien, Bargeld, Wertpapiere, Schmuck usw..


    Im Fall Deiner Bekannten müßte aber noch geklärt werden, wie sich die Verhältnisse zum 2. Ehemann darstellen, da Ehegatten ein besonderes Erbrecht haben. Auch die gemeinsame Immobilie müsste geklärt werden. ganz wichtig ist, ob ein Testament vorliegt.


    Zur 6-Wochen Frist siehe Beiträge oben.


    Meine Info´s sind nur ein paar grundlegende Dinge zum Erbrecht. Auch ich rate dringend, einen Fachanwalt einzuschalten, da jeder Fall durchaus seine Besonderheiten haben kann.

    :rolleyes:Ich geb einfach zu viel Geld für mein Auto aus..... :D

  • DAnn ist da noch die Frage wenn man das Erbe ausschlägt hat man ja immer noch Anspruch auf einen Pflichtteil. Aber wenn die Schulden das Kapital überwiegen wie erreichnet man dann einen Pflichtteil??

    Sollte das stimmen, ist es sowieso egal. Den wer das Erbe ausschlägt, der schlägt das Erbe aus. Du kannst nicht die Schulden nicht annehmen und das Guthaben aufteilen. So funktioniert das ganze nicht. Ich hatte das bei meinem Opa ebenfalls und das war ziemlich kompliziert.


    Aber generell, wenn ihr wisst das die Schulden alles andere übertreffen, dann gilt "Erbe ausschlagen" und gut ist. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.

  • Auch vielleicht ne Anregung von nem Banker,
    Einsicht ins Grundbuch zu nehmen, wem die Bude denn nun endgültig gehört,
    event. eingetragene Wohnrechte vorhanden etc.?
    War eine Lebensversicherung vorhanden? Wem gehört da das Bezugsrecht usw usw ...
    Jeder "normale" Mensch sollte ja so ein Darlehn abgesichert haben ?!

  • Danke Leute jetzt sind wir schon was weiter mit der Sache / (Wissensstand). Klar werden wir einen Anwalt aufsuchen. Spätestens dann wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Denn das muss ja Irgendwie Notariel begläubigt werden..


    Danke nochmal für die Zahlreichen Tipps :peace:

  • Vernünftig :thumpup: :thumpup:


    Eine notarielle beglaubigung ist nicht unbedingt erforderlich. Die Ausschlagung kann auch zur Niederschrift beim Nachlaßgericht abgegeben werden.


    Siehe BGB:


    § 1945 Form der Ausschlagung
    (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

    :rolleyes:Ich geb einfach zu viel Geld für mein Auto aus..... :D